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Kommentar · Arbeitsrecht
Wenn aus 125 % nur 100 % werden
Eine kleine Mechanik aus dem Arbeitsrecht: Eine Teilzeitkraft arbeitet eine Stunde länger als vereinbart. Was diese Stunde wert ist, hängt davon ab, wie sie abgegolten wird.
01 — Die Mechanik
Dieselbe Stunde, zwei Werte
Für eine Mehrstunde in Teilzeit gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 %. Wird die Mehrstunde jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist durch Zeitausgleich ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.
Auszahlung
125 %
1 Stunde Mehrarbeit = 125 % Entgelt
Zeitausgleich in der Frist
100 %
1 Stunde Mehrarbeit = 1 Stunde Zeitausgleich
Die Arbeitnehmerin gibt in beiden Fällen dieselbe zusätzliche Stunde ihrer Freizeit auf. Trotzdem ist diese Stunde einmal 125 % wert, einmal 100 %.
„Warum?“Jael Loutati
Bei Überstunden ist das übrigens anders: Der 50-%-Zuschlag muss auch bei Zeitausgleich berücksichtigt oder gesondert abgegolten werden.